Satzung
§ 1 Der Verein „Die Schnaaken e.V.“ mit Sitz in Kelsterbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Veranstaltung und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen sowie die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen der Stadt Kelsterbach.
§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Gemeinnützigkeit
„Die Schnaaken e.V.“ ist gemeinnützig, überparteilich und überkonfessionell. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des „Die Schnaaken e.V.“ ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
Eintritt
Mitglied des „Die Schnaaken e.V.“ kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat (oder Minderjährige mit Erlaubnis der/des Erziehungsberechtigten) und Ziele und Satzung des Vereins anerkennt.
Der Aufnahmeantrag muss schriftlich gestellt werden. Die Aufnahme bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung, die auch über zurückgestellte oder abgelehnte Anträge entscheidet.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung erfolgen. Er befreit nicht von dem laufenden Jahresbeitrag.
- Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied dem Zweck und den Interessen des „Die Schnaaken e.V.“ gröblich zuwiderhandelt. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von vier Wochen beim Vorstand Einspruch eingelegt werden. Über ihn entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Der Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit. Eine Rückerstattung des geleisteten Jahresmitgliedsbeitrags findet nicht statt.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Freiwillige Beiträge sind erlaubt und zulässig.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
- Mitgliederversammlung
- Sie ist unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens mit zwei Wochen Frist einzuberufen.
- Sie tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen und ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind.
- Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins eine solche erfordert.
- Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine gemäß § 6.1.a. einberufene Versammlung mit gleicher Tagesordnung auf jeden Fall beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Geschäftsjahren. Sie kann den Vorstand jederzeit auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit abwählen.
- Über die Versammlung ist Protokoll zu führen.
- Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem/der Ersten und Zweiten Vorsitzenden, dem /der SchriftführerIn und dem /der KassenwartIn. Diese Vorstandsmitglieder sind gemäß § 26, Abs. 2 BGB jeweils mit Alleinvertretungsrecht vertretungsberechtigt.
Beisitzer können zusätzlich von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in den Vorstand gewählt werden.
- Der Vorstand tritt mindestens vierteljährlich einmal zusammen.
- Der Vorstand kann bei jeder Mitgliederversammlung sein Amt zur Verfügung stellen. Es muss ein Neuer gewählt werden.
§ 7 Kassenprüfer
Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses.
Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.
§ 8 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für die Auflösung des Vereins müssen 9/10tel der anwesenden Mitglieder stimmen. Die Mitgliederversammlung bestellt für den Fall der Vereinsauflösung zwei Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kelsterbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Der künftige Beschluss über die Verwendung des vorhandenen Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.